Vorschriften & Normen zur Wartung automatischer Türen
Für die Wartung automatischer Türsysteme gelten spezifische Normen und gesetzliche Vorschriften. Diese müssen Betreiber unbedingt beachten, um die Sicherheit und Funktionalität der Anlagen langfristig sicherzustellen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Vorschriften und Normen zur Wartung automatischer Türen im kompakten Überblick.
- DIN EN 16005 – Nutzungssicherheit automatischer Türsysteme
- DIN 18650-1 – Automatische Türsysteme
- DIN 18650-2 – Sicherheit an automatischen Türsystemen
- Arbeitsstättenverordnung (Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7)
- Herstellerangaben zur Wartung automatischer Türsysteme
- Betreiberverantwortung bei automatischen Türsystemen
- Bestandsschutz bei automatischen Türsystemen
- Fingerschutzrollo bei automatischen Türsystemen – Sicherheit nach Vorschrift
- Wer ist eine Fachkraft? – Qualifikation, Sachkunde und Verantwortung
DIN EN 16005 – Nutzungssicherheit automatischer Türsysteme
Die europäische Norm DIN EN 16005 regelt umfassend die Nutzungssicherheit von automatischen Türen (kraftbetätigten Türsystemen). Sie gilt sowohl für automatische Schiebetüren und Drehtüren im täglichen Betrieb als auch für Türen in Flucht- und Rettungswegen sowie für Feuer- und Rauchschutztüren.
Wesentliche Inhalte der DIN EN 16005 auf einen Blick:
- Anforderungen an Planung und Konstruktion:
Automatische Türen müssen so geplant und gebaut sein, dass alle relevanten Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Dazu gehört die Minimierung von Risiken an Gefahrenstellen wie Quetsch-, Scher- oder Stoßstellen. - Sicherheitstechnische Prüfung und Wartung:
Die DIN EN 16005 fordert, dass automatische Türanlagen regelmäßig durch sachkundige Personen geprüft und gewartet werden. Mindestens einmal jährlich muss eine sicherheitstechnische Prüfung durchgeführt werden; bei hoher Nutzung oder besonderer Beanspruchung empfehlen viele Hersteller kürzere Prüfintervalle. - Schutzmaßnahmen gegen typische Risiken:
Die Norm legt konkrete Schutzmaßnahmen fest, um Verletzungen beim Betrieb automatischer Türsysteme zu verhindern. Dazu gehören z. B. Absicherungen von Quetsch- und Scherstellen sowie Vorgaben für Sensoren und andere Sicherheitseinrichtungen. - Dokumentationspflichten für Betreiber:
Die Ergebnisse der regelmäßigen Wartung und Prüfung müssen dokumentiert und vom Betreiber der Türanlage aufbewahrt werden. Im Falle von sicherheitstechnischen Mängeln sind Betreiber gesetzlich verpflichtet, diese umgehend beheben zu lassen.
Hinweis:
Den vollständigen Normtext erhalten Sie bei DIN Media GmbH (ehemals Beuth Verlag) unter www.dinmedia.de
DIN 18650-1 – Automatische Türsysteme
Die Norm DIN 18650-1 definiert wichtige Produktanforderungen und Prüfverfahren für automatische Türsysteme. Sie regelt insbesondere die sicherheitstechnische Gestaltung, den Aufbau, die Kennzeichnung sowie die Inbetriebnahme automatischer Türanlagen.
Dazu gehören klare Vorgaben zur Kontrolle, Wartung und Prüfung, um potenzielle Gefahrenstellen wie Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden und die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.
Hinweis:
Den vollständigen Originaltext der Norm erhalten Sie bei der DIN Media GmbH
(ehemals Beuth Verlag) unter www.dinmedia.de.
DIN 18650-2 – Sicherheit an automatischen Türsystemen
Die DIN 18650-2 legt fest, dass automatische Türanlagen regelmäßig gemäß Herstellervorgaben gewartet und geprüft werden müssen. Ziel ist es, eine dauerhaft sichere Nutzung der Türsysteme sicherzustellen und mögliche Gefahren durch fehlerhafte oder verschlissene Komponenten zu verhindern.
Hersteller automatischer Türsysteme sind verpflichtet, in ihren Bedienungsanleitungen klare Hinweise auf die notwendigen Wartungsintervalle und Prüfpflichten zu geben. Dadurch wird gewährleistet, dass Anlagenbetreiber jederzeit über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit informiert sind.
Hinweis:
Den vollständigen Normtext erhalten Sie direkt bei der DIN Media GmbH
(ehemals Beuth Verlag) unter www.dinmedia.de.
Arbeitsstättenverordnung (Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7)
Die Arbeitsstättenverordnung regelt verbindlich das sichere Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Dazu zählen auch kraftbetätigte Türen und Tore, die regelmäßig geprüft und gewartet werden müssen. Umgangssprachlich wird dies als Betreiberpflicht bezeichnet.
Die konkreten Anforderungen hierzu sind in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 geregelt, welche den aktuellen Stand der Technik beschreibt. Die ASR A1.7 definiert unter anderem folgende wesentliche Punkte:
- Sicherheitstechnische Ausstattung
- Prüffristen
(jährliche sicherheitstechnische Prüfung) - Sachkundenachweis
für Wartung und Prüfung - Kennzeichnung
der Anlagen - Identifikation und Sicherung von Gefahrenstellen
Gemäß ASR A1.7 ist jeder Betreiber verpflichtet, seine Anlagen stets auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich beheben zu lassen. (§4 Abs. 1 ASR A1.7)
Die Richtlinie bezieht sich zusätzlich auf die DGUV Information 208-022 („Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Weitere Details und die vollständige Richtlinie
auf der offiziellen Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7
Herstellerangaben zur Wartung automatischer Türsysteme
Die Hersteller automatischer Türsysteme schreiben eine regelmäßige Wartung und Sicherheitsprüfung ihrer Anlagen verbindlich vor. Die exakten Wartungsintervalle sind den jeweiligen Betriebsanleitungen der Hersteller zu entnehmen. Bei Türen in Flucht- und Rettungswegen oder Anlagen mit intensiver Nutzung empfehlen die Hersteller häufigere Prüf- und Wartungsintervalle, um dauerhaft Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie stets die aktuellen Herstellerempfehlungen, um Haftungsrisiken auszuschließen.
Betreiberverantwortung bei automatischen Türsystemen
Als Betreiber automatischer Türanlagen tragen Sie eine wesentliche Verantwortung für die Sicherheit und die einwandfreie Funktion Ihrer Anlagen. Gesetzliche Vorgaben wie die DIN EN 16005, DIN 18650
sowie die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 schreiben regelmäßige Wartungen und Prüfungen vor. Ziel ist, Gefahren für Nutzer auszuschließen und Unfälle wirksam zu vermeiden.
Ihre rechtlichen Verpflichtungen im Überblick:
- Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB):
Als Betreiber sind Sie gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre automatische Türanlage stets in einem verkehrssicheren Zustand ist. Kommt es zu Unfällen, weil Wartungen vernachlässigt wurden, haften Sie als Betreiber zivilrechtlich gemäß § 823 BGB. - Regelmäßige Wartung & Prüfung:
Gemäß DIN EN 16005 und ASR A1.7 müssen automatische Türen mindestens einmal jährlich durch qualifizierte Fachkräfte gewartet und sicherheitstechnisch geprüft werden. Dies dient dem Schutz der Nutzer und reduziert Ihr Haftungsrisiko erheblich. - Dokumentation der Wartungen:
Jede Wartung und Prüfung muss im Wartungsbuch oder Prüfbuch dokumentiert werden. Dies stellt im Schadensfall Ihren Nachweis dar, dass Sie die vorgeschriebenen Betreiberpflichten erfüllt haben. - Nachrüstungspflicht:
Auch ältere Anlagen müssen auf den aktuellen technischen Sicherheitsstandard gebracht werden. Veraltete Sicherheitskomponenten oder fehlende Schutzeinrichtungen müssen zeitnah nachgerüstet werden.
Folgen bei Missachtung der Betreiberpflichten:
Bei Vernachlässigung der Wartungs- und Nachrüstungspflichten drohen Ihnen nicht nur behördliche Maßnahmen, sondern auch Schadensersatzforderungen. Im Schadensfall können Sie für entstandene Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden.
Unsere Empfehlung für Betreiber automatischer Türsysteme:
- Beauftragen Sie regelmäßige Wartungen ausschließlich durch zertifizierte Fachkräfte.
- Reagieren Sie unverzüglich auf gemeldete Mängel oder Defekte.
- Führen Sie die erforderlichen Nachrüstungen zeitnah durch.
- Halten Sie alle Wartungen und Prüfungen lückenlos im Prüfbuch fest.
Indem Sie diesen Pflichten gewissenhaft nachkommen, schützen Sie sich selbst und sorgen dauerhaft für die Sicherheit Ihrer Nutzer.
Bestandsschutz bei automatischen Türsystemen
Der Begriff Bestandsschutz wird häufig missverstanden, insbesondere wenn es um ältere automatische Türanlagen geht. Betreiber gehen oft davon aus, dass bestehende Anlagen keiner Nachrüstungspflicht unterliegen. Doch tatsächlich gilt für sicherheitsrelevante Einrichtungen ein genereller Nachrüstungszwang.
Wir erklären Ihnen hier verständlich, fachlich fundiert und rechtlich abgesichert, warum Sie sich nicht allein auf den Bestandsschutz verlassen können und welche Maßnahmen erforderlich sind, um Ihre Anlagen sicher zu betreiben.
Warum gilt der Bestandsschutz nicht uneingeschränkt?
Unter „Bestandsschutz“ versteht man grundsätzlich, dass eine Anlage, die zum Zeitpunkt der Installation den damals geltenden Vorschriften entsprach, weiter betrieben werden darf – auch wenn sich Normen oder Richtlinien inzwischen verändert haben.
Allerdings gilt dies nur eingeschränkt:
- Für automatische Türanlagen ist stets der aktuelle Stand der Technik
maßgeblich. - Sicherheitsrelevante Nachrüstungen sind gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig vom Installationsdatum der Anlage.
- Im Schadensfall haftet der Betreiber zivilrechtlich (§ 823 BGB), wenn der Stand der Technik nicht eingehalten wurde.
Das bedeutet: Betreiber automatischer Türen können sich nicht auf einen pauschalen Bestandsschutz berufen, wenn sicherheitstechnische Mängel bestehen.
Welche Vorschriften sind relevant?
Für Betreiber automatischer Türsysteme sind vor allem folgende Normen und Richtlinien von entscheidender Bedeutung:
- DIN EN 16005
Europäische Norm, welche die Nutzungssicherheit kraftbetätigter Türen definiert. Sie regelt insbesondere die Anforderungen an Sensorik, Schließkantenabsicherung sowie regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen. - Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7
Vorgaben für Türen und Tore an Arbeitsstätten. Die Richtlinie schreibt zwingend vor, dass Gefährdungsbereiche an automatischen Türsystemen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Sensorik, Sicherheitsleisten, Fingerschutz) abgesichert sein müssen. - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Automatische Türsysteme gelten als Maschinen und müssen grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllen. Seit 2009 gilt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung und zur Einhaltung wesentlicher Sicherheitsanforderungen. - Herstellervorgaben
Hersteller von Automatiktüren schreiben in ihren Betriebsanleitungen regelmäßige Wartungen und Prüfungen vor. Diese Vorgaben sind verbindlich und müssen eingehalten werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Betreiberverantwortung und Haftungsrisiken (§ 823 BGB)
Betreiber tragen stets die Verantwortung für den sicheren Betrieb ihrer automatischen Türsysteme. Konkret bedeutet das:
- Regelmäßige Wartungen: Mindestens einmal jährlich gemäß DIN EN 16005 und ASR A1.7.
- Zeitnahe Mängelbehebung: Jegliche sicherheitsrelevanten Mängel müssen sofort behoben werden.
- Pflicht zur Nachrüstung: Anlagen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, müssen unverzüglich nachgerüstet werden.
- Lückenlose Dokumentation: Jede Wartung und Nachrüstung ist im Prüfbuch der Anlage festzuhalten.
Kommt es aufgrund mangelnder Wartung oder veralteter Sicherheitstechnik zu Schäden oder Unfällen, haftet der Betreiber persönlich.
Welche konkreten Nachrüstungen sind erforderlich?
Typische sicherheitsrelevante Nachrüstungen bei automatischen Türen sind z.B.:
- Sensorik (Präsenzmelder, Lichtschranken)
- Sicherheitsleisten an Schließkanten
- Fingerschutz an Drehflügeltüren
- Trennende Schutzeinrichtungen
Diese Maßnahmen verhindern effektiv Unfälle und schützen die Nutzer.
Klare Handlungsempfehlungen für Betreiber
Um dauerhaft rechtssicher und technisch aktuell zu bleiben, empfehlen wir Betreibern automatischer Türanlagen folgende Maßnahmen:
- Überprüfung: Lassen Sie Ihre Türanlagen regelmäßig durch sachkundige Techniker prüfen.
- Nachrüstung: Setzen Sie erforderliche sicherheitstechnische Nachrüstungen zeitnah um.
- Dokumentation: Halten Sie alle Wartungen, Prüfungen und Maßnahmen sorgfältig im Prüfbuch fest.
- Zusammenarbeit mit Fachfirmen: Beauftragen Sie ausschließlich zertifizierte Fachfirmen für die Wartung und Nachrüstung Ihrer automatischen Türanlagen.
Fingerschutzrollo bei automatischen Türsystemen – Sicherheit nach Vorschrift
Was schreibt die DIN EN 16005 vor?
Die DIN EN 16005 ist die zentrale Norm zur Nutzungssicherheit kraftbetätigter Türen. Sie fordert unter anderem:
- Absicherung von Gefahrenstellen bis mindestens 2,0 m Höhe
- Einsatz geeigneter technischer Schutzmaßnahmen (z. B. Fingerschutzrollo)
- Berücksichtigung potenzieller Quetsch- und Scherstellen bei Planung, Montage und Wartung
Ein Fingerschutzrollo erfüllt diese Anforderung, indem es den Spalt an der Bandseite zuverlässig abdeckt – über die gesamte Türbewegung hinweg.
Ergänzende Vorgaben: ASR A1.7 & DGUV Information 208-022
Zusätzlich zur DIN EN 16005 gelten in Deutschland:
- ASR A1.7: Technische Regeln für Arbeitsstätten – Türen und Tore
→ Gefährdungsbereiche müssen bis 2,50 m über dem Boden abgesichert sein
→ Betreiberpflicht zur regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfung - DGUV Information 208-022:
→ Ergänzt die ASR um praxisnahe Hinweise zur Unfallvermeidung
→ Bestätigt: Fingerschutz bis 2,50 m als Stand der Technik
Gilt Bestandsschutz?
Nein – Bestandsschutz gilt bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht.
Auch ältere automatische Türsysteme müssen nachgerüstet werden, wenn aktuelle Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind.
Die Betreiberpflicht ergibt sich u. a. aus:
- § 823 BGB – Verkehrssicherungspflicht
- DIN EN 16005, ASR A1.7
- Herstellervorgaben (z. B. GEZE, dormakaba, ASSA ABLOY, RECORD, KOS, Neuform Sonorslide)
Wann ist ein Fingerschutzrollo erforderlich?
Ein Fingerschutz ist immer erforderlich, wenn an der Nebenschließkante:
- ein Spalt zugänglich ist (zwischen Türflügel und Rahmen),
- keine andere Schutzeinrichtung vorhanden ist,
- sich Personen einklemmen könnten.
Bei Brandschutztüren ist vor Nachrüstung stets die Freigabe durch den Türhersteller einzuholen, da sonst die Zulassung erlöschen kann.
Handlungsempfehlung für Betreiber
✅ Prüfung der Anlage:
Lassen Sie regelmäßig (mind. 1× jährlich) die Türanlage durch Fachpersonal prüfen – insbesondere auf fehlende Schutzeinrichtungen.
✅ Nachrüstung bei Bedarf:
Fehlt ein Fingerschutzrollo oder entspricht er nicht den Anforderungen? Dann muss zeitnah nachgerüstet werden.
✅ Dokumentation:
Wartungen und Nachrüstungen sollten lückenlos im Prüfbuch dokumentiert werden – auch zum Nachweis im Haftungsfall.
✅ Fachgerechte Ausführung:
Nutzen Sie ausschließlich zugelassene Systeme – insbesondere bei Brandschutztüren – und lassen Sie die Montage durch qualifizierte Techniker durchführen.
Warum mit TEC Supporter?
Wir beraten Betreiber zu allen Fragen rund um Fingerschutz und Sicherheit. Unsere Leistungen:
- Prüfung Ihrer Türanlage auf Normenkonformität
- Montage geprüfter Fingerschutzlösungen
- Abstimmung mit Herstellern bei Brandschutztüren
- Wartung und Dokumentation durch zertifiziertes Fachpersonal
Ihre Vorteile mit TEC Supporter:
✅ Fachliche Sicherheit gemäß DIN & ASR
✅ Herstellerübergreifender Service (GEZE, dormakaba, RECORD, etc.)
✅ Reduzierung von Unfall- und Haftungsrisiken
✅ Maßgeschneiderte Nachrüstung – schnell & effizient
Wer ist eine Fachkraft? – Qualifikation, Sachkunde und Verantwortung
Der Begriff „Fachkraft“ oder auch „sachkundige Person“ ist in Normen, Richtlinien und Vorschriften nicht bundesweit einheitlich definiert. Je nach Anwendungsbereich – etwa im Bereich kraftbetätigter Türsysteme – gelten unterschiedliche Anforderungen. In der Praxis entscheidet die Kombination aus Ausbildung, Erfahrung, Zertifizierung und regelmäßig aktualisiertem Fachwissen.
Was zeichnet eine sachkundige Fachkraft aus?
Eine anerkannte Fachkraft im Bereich automatischer Türsysteme erfüllt in der Regel folgende Voraussetzungen:
- ✅ Berufserfahrung im Umgang mit Türanlagen
- ✅ Kenntnisse über den Prüfgegenstand (z. B. automatische Schiebe- und Drehtüren, Feststellanlagen)
- ✅ Vertrautheit mit geltenden Vorschriften, Normen und Regelwerken (z. B. DIN EN 16005, ASR A1.7, Maschinenrichtlinie, DGUV-Informationen)
- ✅ Zertifizierung oder Schulung durch anerkannte Hersteller oder Schulungsträger
- ✅ Nachweis über abgelegte Sachkundeprüfung
- ✅ Regelmäßige Auffrischung und Aktualisierung der Sachkunde
Warum ist die Fachkraft so wichtig?
Nur eine entsprechend qualifizierte Fachkraft darf sicherheitstechnische Prüfungen, Wartungen und Nachrüstungen an automatischen Türsystemen durchführen. Dies ist nicht nur eine technische Anforderung – sondern auch eine rechtliche Absicherung für Betreiber. Denn: Bei unsachgemäßer Prüfung oder fehlerhafter Nachrüstung kann der Betreiber im Schadensfall haftbar gemacht werden.
Unsere Fachkräfte bei TEC Supporter GmbH
Unsere Servicetechniker sind speziell ausgebildet und nachweislich qualifiziert für die sichere Prüfung, Wartung und Montage automatischer Türsysteme. Im Einzelnen verfügen unsere Fachkräfte über folgende Zertifizierungen und Kompetenzen:
✅ Herstellerzertifizierungen – Unsere Techniker sind durch führende Hersteller geschult und zertifiziert, darunter:
- GEZE (Schiebetüren, Drehtürantriebe, Feststellanlagen, MBZ 300, RWS Fluchtwegsysteme)
- dormakaba (automatische Türantriebe, Feststellanlagen, Fluchtwegtechnik)
- ASSA ABLOY (Drehtür- und Schiebetürsysteme)
- ECO Schulte (Drehtürantriebe, Feststellanlagen, Fluchtwegtechnik)
- RECORD (Schiebetüren und Drehtürantriebe)
- KOS Spezialtüren (automatische Schiebetüren im medizinischen Bereich, inkl. OP- und Strahlenschutz)
- Neuform Sonorslide (automatische Schiebetüren)
✅ Geprüfte Sachkundige nach DIN EN 16005
Zertifiziert zur Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen gemäß Nutzungssicherheitsnorm für automatische Türen.
✅ Spezialkenntnisse gemäß ASR A1.7 und DGUV 208-022
Umfassendes Wissen über Gefahrenstellen, Fingerschutz, Fluchtwegsicherung und Betreiberpflichten.
✅ Qualifiziert für die Prüfung folgender Systeme:
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) nach DIN EN 12101 / DIN 18232
- Feststellanlagen nach DIN 14677
- Fluchtwegsicherungssysteme (z. B. RWS, ELVTR) gemäß DIN EN 13637
- Türtechnik in Brandschutztüren (inkl. Nachrüstpflichten)
✅ Fortlaufende Schulungen & Rezertifizierungen
Unsere Fachkräfte nehmen regelmäßig an Weiterbildungen teil, um stets nach aktuellem Stand der Technik arbeiten zu können.
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