Vorschriften für die Wartung von automatischen Türsystemen

Zusammengefasst sind die wichtigsten Vorschriften für die Prüfung und Wartung von automatischen Türsystemen:

DIN EN 16005 (Nutzungssicherheit von kraftbetätigten Türen)

Die Europäische Norm „legt Anforderungen an die Gestaltung von sowie Prüfverfahren für
kraftbetätigte Innen- und Außentüren fest. […] Sie deckt die Nutzungssicherheit an kraftbetätigten Türen ab, die für den üblichen Zugang sowie in Fluchtwegen und als Feuer- und/oder Rauchschutztüren eingesetzt werden. […] behandelt alle für kraftbetätigte Türen relevanten signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse“.

Die EN lehnt sich an die DIN Norm an, und schreibt eine jährliche Wartung nach Herstellervorgaben der Türe vor. Nachzulesen unter 4.2.1 den DIN EN 16005.

DIN 18650-1 (Automatische Türsysteme)

Die Norm teil sich in 2 Teile auf. Teil 1 beinhaltet die Produktanforderungen und Prüfverfahren.

Die Norm legt Anforderungen an den Aufbau der Anlage, die Kennzeichnung und Inbetriebnahme und die Kontrolle, Wartung und Prüfung von kompletten automatischen Türsystemen fest. Z.B. die Absicherung der Gefahrenstellen.

DIN 18650-2 (Sicherheit an automatischen Türsystemen)

Die DIN Norm weist darauf hin, dass eine Wartung je nach Herstellervorgabe regelmäßig durchzuführen ist. Eine Prüfung der Türe ist ein jährliches Muss. Die Norm verpflichtet des Weiteren den Hersteller dazu, diese Wartungs- und Prüfpflicht mit in die Bedienungsanleitung aufzunehmen. Nachzulesen in der DIN 1865-2 Absatz 5.1.2 und 5.1.3.

Arbeitsstättenverordnung (Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für das sichere Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten die Arbeitsstättenverordnung als Gesetz verabschiedet. Auch Türen und Tore gehöhren zur einer Arbeitstätte dazu. Umgangsprachlich auch bekannt als "Betreiberpflicht"

Deshalb wurden hierfür Technischen Regeln für das Thema Türen und Tore weiter konkretisiert in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7.

Die ASR A1.7 gibt somit den Stand der Technik, die sicherheitstechnische Ausstattung, Betrieb, Prüffristen (jährliche sicherheitstechnische Prüfung), den Sachkundenachweis, Kennzeichnung und Gefahrenstellen wieder.

Neben der Erläuterung der Gefahrenstellen, wird auch definiert das der Betreiber seine Anlagen auf dem Stand der Technik zu halten hat: Der Arbeitgeber hat für eine sichere Arbeitsstätte Sorge zu tragen diese laut §4 (1) „[…]Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitig werden.“

Des Weiteren bezieht die ASR A1.7 die BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit ein.

*Quelle: [Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7](https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A1-7.html)*

Herstellerangaben

Die Hersteller schreiben eine jährliche Wartung und Prüfung der Anlage vor. Dies ist den Betriebsanleitungen zu entnehmen. Einzelne Hersteller empfehlen sogar bei Fluchtwegs Antrieben und hoher Frequentierung ein häufigeres Intervall.

Betreiberverantwortung

Der Gebäudebetreiber ist rechtlich verpflichtet, seine kraftbetätigte Türanlage in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Im Schadensfall, der sich an einer sicherheitstechnisch veralteten kraftbetätigten Türanlage ergeben kann, muss der Betreiber mit zivilrechtlichen Folgen rechnen und kann nach § 823 BGB haften.
Wird im Rahmen der regelmäßigen Wartung durch den Servicetechniker festgestellt, dass Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, ist dies im Prüfbuch einzutragen und dem Betreiber mitzuteilen. Damit sind auch ältere, bereits im Bestand befindliche, kraftbetätigte Türen, durch den Betreiber nachzurüsten. Wird dieses versäumt, trägt der Betreiber das Unfallrisiko.

Bestandschutz

Das Argument des Bestandsschutzes, um eine Nachrüstung zu vermeiden, greift nicht, denn die kraftbetätigte Tür ist nach dem Stand der
Technik, hier der EN 16005 abzusichern. Deshalb müssen alle zu treffenden Maßnahmen ganz klar darauf abzielen, die Risiken beim Betrieb
einer kraftbetätigten Türanlage während ihrer Lebensdauer zu beseitigen und dauerhaft zu vermeiden.

Fingerschutzrollo

Anforderung an Automatiktüren gemäß DIN EN 16005 – Kraftbetätigte Türen – Nutzungssicherheit
Zur Gewährleistung der Nutzungssicherheit kraftbetätigter Türen ist das sichere Öffnen und Schließen der Tür gefordert.
Zu diesem Zweck ist die Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Hersteller der Türanlage bei der Planung erforderlich.
Im Bestand ist die Bewertung nach dem "Stand der Technik" durch die Service / Wartungsfirma unabdingbar.
Kraftbetätigte Türsysteme, die im Niedrigenergiebereich arbeiten, können für bestimmte Anwendungen ohne Sicherheitssensoren eingesetzt
werden. Die Gefahr von Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante besteht aber nach wie vor und muss in allen Fällen – ob mit
Full-Energy- oder Low-Energy-Antrieb erkannt und ausgeschlossen werden.
Nach DIN EN 16005 – 4.6.1 b) müssen „Gefahrenstellen zwischen Flügel und Rahmen, die eine Gefährdung durch Einklemmen der Finger
darstellen, bis zu einer Höhe von 2 m geschützt werden.“
Gemäß EN 16005 – 4.6.3.4 sind „Gefahrenstellen an Nebenschließkanten zwischen Flügel und Rahmen mit z.B. Fingerschutzrollos
abzudecken“.
ASR A1.7
Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 Türen und Tore sowie die DGUV Information 208-022 – Türen und Tore fordern:
„Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem
Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein“.
Auch die alte DIN 18650 und EN 16005 – 4.6.9 Trennende Schutzeinrichtungen, fordern „Schutzmaßnahmen wie z. B. Gehäuse, Abdeckungen,
Verkleidungen oder feststehende Schutzflügel müssen so ausgelegt sein, dass: Personen keine Gefahrenstellen erreichen können, die sich in einer Höhe bis 2,5m oberhalb der Fußbodenkante befinden."

Wer ist eine Fachkraft?

Für den Begriff Fachkraft bzw. Sachkundig finden sich sehr unterschiedliche Definitionen in den einzelnen technischen Hausprüfverordnungen sowie Richtlinien. Eine bundesweite einheitliche Definition besteht nicht.

Vereinfacht zusammengefasst:

Eine Fachkraft besitzt:- Fachliche Ausbildung
- Entsprechende Berufserfahrung
- Kenntnisse des Pfrüfgegenstandes (Produktwissen)
- Kenntnisse des Regelwerkes (Gesetze, Normen und Richtlinien)
- Autorisierung durch den Hersteller / Zertifiziert
- Prüfung abgelegt "Sachkunde"
- Regelmäßige Erneuerung der Sachkunde

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